Grundsatz: Außergewöhnliche Belastungen
Das deutsche Steuerrecht kennt eine Kategorie, die für Hörgeräteträger besonders relevant ist: die außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG). Damit werden Kosten gemeint, die zwangsläufig entstehen, die andere in vergleichbarer Lage nicht haben – zum Beispiel medizinisch notwendige Hilfsmittel wie Hörgeräte.
Der Eigenanteil an einem Hörgerät – also der Betrag, den du nach dem Kassenzuschuss selbst trägst – ist grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Es gibt allerdings eine wichtige Einschränkung: die zumutbare Eigenbelastung. Dazu gleich mehr.
Das Wichtigste vorab: Hörgeräte sind medizinische Hilfsmittel, die vom HNO-Arzt verordnet werden. Damit ist die Absetzbarkeit dem Grunde nach gegeben – es geht nur noch um die Frage, wie viel davon steuerlich wirksam wird.
Wer kann ein Hörgerät von der Steuer absetzen?
Grundsätzlich jeder, der in Deutschland einkommensteuerpflichtig ist und einen Eigenanteil gezahlt hat, also mehr als die gesetzliche Zuzahlung von 10 € pro Gerät.
Typische Situationen:
- Rentnerin mit gesetzlicher Rente, die Einkommensteuer zahlt und ein Hörgerät mit 1.500 € Eigenanteil bezogen hat
- Berufstätiger mit höherem Eigenanteil für ein Premiummodell
- Privatversicherter (PKV), der nach Erstattung noch einen Restbetrag selbst trägt
Wer nicht profitiert:
- Menschen ohne Eigenanteil (0 € durch Kassenmodell bei Echo o.ä.) – da kein Abzug möglich ist
- Menschen, die keine Einkommensteuer zahlen (weil das Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt)
- Menschen, deren Gesamtausgaben für außergewöhnliche Belastungen unter der zumutbaren Eigenbelastung bleiben
Was ist absetzbar?
Als außergewöhnliche Belastung geltend machen kannst du:
Den Eigenanteil am Hörgerät selbst – also den Betrag nach Abzug des GKV-Festbetrags (ca. 685 € pro Ohr). Wenn das Gerät 2.000 € pro Ohr kostet und die Kasse 685 € übernimmt, ist der Eigenanteil von ca. 1.315 € absetzbar.
Zubehör und Pflegemittel, die medizinisch notwendig sind – z. B. spezielle Reinigungsmittel, Ersatz-Ohrpassstücke, Streaming-Zubehör, das der Arzt empfohlen hat.
Fahrtkosten zu Terminen – Fahrten zum HNO-Arzt, zum Hörakustiker oder zur Anpassung können mit dem pauschalen Kilometersatz (0,30 €/km) angesetzt werden.
Was nicht absetzbar ist:
- Reinen Komfort-Zubehör (TV-Streamer ohne medizinische Indikation o.ä.)
- Kosten, die von der Krankenkasse erstattet wurden
- Kosten, für die eine Steuerrückerstattung durch andere Leistungen bereits erfolgt ist
Die zumutbare Eigenbelastung – der entscheidende Knackpunkt
Das Finanzamt erkennt außergewöhnliche Belastungen nur insoweit an, als sie eine bestimmte Grenze übersteigen: die zumutbare Eigenbelastung. Diese ist abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder.
| Einkommen | Ledig, keine Kinder | Verheiratet, keine Kinder | Verheiratet, 2 Kinder |
|---|---|---|---|
| bis 15.340 € | 5 % | 4 % | 2 % |
| 15.341–51.130 € | 6 % | 5 % | 3 % |
| über 51.130 € | 7 % | 6 % | 4 % |
Beispiel: Eine verwitwete Rentnerin mit 20.000 € Jahreseinkommen und ohne Kinder hat eine zumutbare Eigenbelastung von 6 % × 20.000 € = 1.200 €. Erst der Betrag, der über diese 1.200 € hinausgeht, wirkt sich steuermindernd aus.
Das bedeutet: Nur wer hohe außergewöhnliche Belastungen hat – oder einen hohen Eigenanteil beim Hörgerät –, überschreitet diese Grenze. Bei einem Eigenanteil von 2.600 € (beidseitige Mittelklasse beim Direktanbieter) und einer zumutbaren Belastung von 1.200 € sind 1.400 € steuerlich wirksam.
Tipp: Sammle alle außergewöhnlichen Belastungen des Jahres – Zahnarzt, Brille, Medikamente, Physiotherapie, Pflegekosten. Zusammen überschreiten sie die Grenze wahrscheinlicher als jeder Posten einzeln.
Beispielrechnung: Wie viel sparst du?
Ausgangslage: Verheiratetes Rentnerpaar, Jahreseinkommen 35.000 €, zwei Hörgeräte (Mittelklasse, Direktanbieter), Eigenanteil 2.600 € insgesamt.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Eigenanteil Hörgeräte | 2.600 € |
| Zumutbare Eigenbelastung (5 % × 35.000 €) | 1.750 € |
| Absetzbar (Differenz) | 850 € |
| Steuerersparnis bei Steuersatz 25 % | ca. 212 € |
Mit weiteren außergewöhnlichen Belastungen (Zahnarzt 800 €, Brille 400 €):
| Position | Betrag |
|---|---|
| Gesamte außergewöhnliche Belastungen | 3.800 € |
| Abzüglich zumutbare Eigenbelastung | − 1.750 € |
| Absetzbar | 2.050 € |
| Steuerersparnis bei Steuersatz 25 % | ca. 512 € |
Die tatsächliche Ersparnis hängt vom individuellen Steuersatz ab (15–42 %). Je höher das Einkommen, desto mehr lohnt sich das Absetzen.
Schritt für Schritt: So setzt du das Hörgerät ab
1. Belege sammeln
Hebe alle Rechnungen auf:
- Rechnung des Direktanbieters oder Akustikers
- ggf. Krankenkassenbescheid über den übernommenen Betrag
- Fahrtkosten-Nachweise oder Kilometeraufzeichnungen
- Rechnungen für zugehöriges Zubehör
2. Steuererklärung (Anlage Außergewöhnliche Belastungen)
In der Steuererklärung trägst du die absetzbaren Kosten in die Anlage Außergewöhnliche Belastungen ein. Bei ELSTER (Online-Steuererklärung) findest du diese Anlage unter dem Punkt “Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art”.
Trage den Nettoeigenanteil ein – also den Betrag nach Abzug aller Erstattungen durch Krankenkasse und ggf. Pflegeversicherung.
3. Nachweis der medizinischen Notwendigkeit
Das Hörgerät muss vom HNO-Arzt verordnet worden sein. Die Verordnung oder der Hörgerätepass dienen als Nachweis. Direktanbieter stellen auf Anfrage steuerlich geeignete Rechnungen aus.
4. Zusammenfassung aller außergewöhnlichen Belastungen
Liste neben dem Hörgerät alle weiteren Gesundheitskosten des Jahres auf: Zahnarzt, Brille, Physiotherapie, Medikamente, Zuzahlungen. Zusammen kommen sie der Abzugsschwelle näher.
5. Prüfung durch Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein
Wer unsicher ist, wendet sich an einen Lohnsteuerhilfeverein (günstig, meist 50–100 € Jahresbeitrag) oder einen Steuerberater. Bei größeren Beträgen lohnt sich das fast immer.
Direktanbieter: Steuerlich vorteilhaft?
Beim Kauf über einen Direktanbieter wie MySecondEar oder ear.direct zahlst du für dasselbe Gerät erheblich weniger Eigenanteil als beim stationären Akustiker.
Das hat eine interessante steuerliche Konsequenz: Ein niedrigerer Eigenanteil ist weniger gut absetzbar, weil weniger von der zumutbaren Eigenbelastung überschritten wird.
Das klingt zunächst wie ein Nachteil. Es ist keiner. Wer beim Direktanbieter 1.500 € spart und davon 300 € nicht mehr absetzen kann, liegt immer noch 1.200 € vorne. Die Steuerersparnis ändert nichts an der Tatsache, dass der Direktanbieter der günstigere Weg ist.
Rechnungen für die Steuererklärung: Direktanbieter stellen auf Anfrage detaillierte Rechnungen aus, die für die Steuererklärung geeignet sind. Wer eine GOÄ-konforme Rechnung für die PKV-Einreichung oder die Steuererklärung braucht, kann das direkt beim Anbieter ansprechen.
Häufige Fragen
Kann ich das Hörgerät auch als Werbungskosten absetzen?
Das ist möglich, wenn das Hörgerät für die Berufsausübung notwendig ist. Wer z. B. als Musiker, Lehrer oder in einem Beruf mit hohen Kommunikationsanforderungen arbeitet, kann argumentieren, dass das Hörgerät ein Arbeitsmittel ist. Als Werbungskosten entfällt die zumutbare Eigenbelastung – das ist deutlich günstiger. Dieser Weg braucht aber eine klare Begründung und ggf. ärztliche Bestätigung. Im Zweifel einen Steuerberater fragen.
Gilt das auch für Rentner?
Ja. Wer als Rentner Einkommensteuer zahlt (was ab bestimmten Rentenhöhen der Fall ist), kann außergewöhnliche Belastungen absetzen. Das gilt unabhängig vom Rentenalter.
Was, wenn das Finanzamt die Kosten nicht anerkennt?
Das Finanzamt kann verlangen, dass die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen wird. Mit der HNO-Verordnung und der Hörgeräterechnung ist das in der Regel problemlos. Wird der Abzug dennoch abgelehnt, ist Einspruch möglich – mit dem ärztlichen Attest als Belang.
Kann ich die Hörgeräteversicherung auch absetzen?
Die Prämie für eine Hörhilfenversicherung ist grundsätzlich als Sonderausgabe (Versicherungsprämie) absetzbar, wenn sie nicht bereits durch den Sonderausgabenabzug für Kranken-/Pflegeversicherung abgedeckt ist. Das ist in der Praxis oft bereits ausgeschöpft. Ein Steuerberater kann das im Einzelfall prüfen.
Brauche ich eine ärztliche Verordnung?
Ja – die HNO-Verordnung ist der zentrale Nachweis, dass das Hörgerät medizinisch notwendig ist. Ohne Verordnung ist eine Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung schwer zu begründen.
Wie weit kann ich rückwirkend absetzen?
Steuererklärungen können bis zu vier Jahre rückwirkend eingereicht werden. Wer in den letzten Jahren vergessen hat, den Eigenanteil abzusetzen, kann das nachholen.
Was trägt man genau in die Steuererklärung ein?
In ELSTER: Anlage Außergewöhnliche Belastungen → Zeile “Aufwendungen für Hilfsmittel (z. B. Hörgerät, Rollstuhl)”. Dort den Netto-Eigenanteil eintragen – also den Betrag nach Kassenerstattung.
Fazit
Ein Hörgerät von der Steuer abzusetzen lohnt sich besonders dann, wenn der Eigenanteil hoch ist und weitere außergewöhnliche Belastungen im selben Jahr anfallen. Die Steuerersparnis kann je nach Einkommen und Eigenanteil zwischen 100 € und mehreren Hundert Euro liegen.
Direktanbieter bieten niedrigere Eigenanteile – und damit auch weniger Steuerpotenzial, aber dennoch deutlich geringere Gesamtkosten. Wer das Beste aus beiden Welten herausholen will: Direkt kaufen, niedrig bezahlen, und den verbleibenden Eigenanteil zusammen mit anderen Gesundheitskosten absetzen.
Mehr zur Kostenübersicht: Hörgerät Kosten 2026 – der vollständige Überblick
Autor: chris